§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Deutscher
Verein für den Wiederaufbau des Opernhauses La
Fenice in Venedig". Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach seiner
Eintragung lautet der Name "Deutscher Verein
für den Wiederaufbau des Opernhauses La Fenice
in Venedig e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst
und Kultur.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die
Sammlung von Spenden und ihre Weiterleitung an
die Stadt Venedig zur ausschließlichen und
unmittelbaren Verwendung für den Wiederaufbau
des im Jahre 1996 abgebrannten Opernhauses
"La Fenice" in Venedig. Der Verein
verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein läßt sich die
Verwendung der Mittel nachweisen vom Präfekten
von Venedig, dem Vertreter der italienischen
Regierung der Provinz Venedig und Kommissar ad
acta für den Wiederaufbau des Theaters La Fenice
gemäß dem Dekret vom 6. Februar 1996 Nr. 44
bzgl. "lnterventi straordinari per la
ricostruzione di Teatro La Fenice di
Venezia...".
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an den Deutschen
Musikinstrumentenfonds der Deutschen Stiftung
für Musikleben, Herrengraben, 20459 Hamburg, der
es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
- Ehrenmitglied kann jede natürliche und jede
juristische Person werden. Beschränkt
Geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige,
werden durch ihre gesetzlichen Vertreter,
juristische Personen durch ihre Organe vertreten.
- Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen
Mitgliedschaft oder der Ehrenmitgliedschaft ist
ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem
Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der
Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe dafür mitzuteilen. Bei Ablehnung des
Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung
über den Antrag.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die
Mitgliederversammlung Ehrenpräsidenten ernennen.
Ehrenpräsidenten gelten als Ehrenmitglieder im
Sinne dieser Satzung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Liquidation,
Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste
oder durch Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Zur
Vertretung beschränkt Geschäftsfähiger,
Minderjähriger und juristischer Personen wird
auf § 3 Abs (2) verwiesen. Der Austritt kann nur
zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten
einzuhalten ist.
- Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluß
des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
oder von Umlagen im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, wenn
nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei
Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die
Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des
Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied
mitgeteilt werden.
- Wenn ein ordentliches Mitglied oder ein
Ehrenmitglied schuldhaft in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt, kann es durch
Beschluß des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung
muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme
geben. Der Beschluß des Vorstandes ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied
Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zugang
des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der
Vorstand hat binnen eines Monats nach
fristgemäßer Einlegung der Berufung eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die
abschließend über den Ausschluß entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Ordentliche Mitglieder haben bei der Aufnahme in
den Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Außerdem werden von ihnen Jahresbeiträge
erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben
oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten
des Vereins können Umlagen erhoben werden.
- Von Ehrenmitgliedern kann eine Aufnahmespende
verlangt werden.
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren,
Umlagen und Aufnahmespenden werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen
Gebühren, Beiträge , Umlagen und Spenden im
Sinne von Abs. (l) und (2) ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und
zwei Stellvertretern.
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des
Vorstandes vertreten.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung der Mitgliederversammlung übertragen
sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung;
c) Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von
ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;
e) Beschlußfassung über die Streichung von
Mitgliedern.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der
Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der
Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig
aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
wählen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom
Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung
braucht nicht angekündigt zu werden. Eine
Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren
beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem
Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes
ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein
Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde
Stimme vertreten.
- Ehrenmitglieder haben das Recht, an allen
Mitgliederversammlungen beratend teilzunehmen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes;
c) Entlastung des Vorstandes und der
Abschlußprüfer;
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstandes;
f) Jährliche Wahl von zwei Abschlußprüfern;
g) Beschlußfassung über Änderung der Satzung
und über die Auflösung des Vereins;
h) Beschlußfassung über die Berufung gegen
einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
eingerufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse
gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.
- Jedes ordentliche Mitglied und jedes
Ehrenmitglied kann bis spätestens eine Woche vor
einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen
gestellt werden, beschließen die anwesenden
ordentlichen Mitglieder.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragt.
§ 14 Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von einem seiner
Stellvertreter geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen
kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlgangs und der vorbereitenden Diskussion einem
Wahlausschuß übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Drittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder
dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens ein Drittel sämtlicher
ordentlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine
zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
ordentlichen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im
allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der
Satzung, zur Änderung des Zwecks des Vereins und
zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen
ordentlichen Mitglieder kann nur innerhalb eines
Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden .
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen
den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen
erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt
ist dann derjenige, der die meisten Stimmen
erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu
ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abzugebenden gültigen Stimmen
beschlossen werden (§ 14 Abs. (4)).
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
Dr. Franz Graf zu Stolberg
Repräsentant der Banca Nazionale del
Lavoro, München
Dr. Detlef Kohlhase
Kaufmann, München
Christoph Edler von Weidenbach
Rechtsanwalt, München
Giselher Freiherr von Eyb
Vermögensverwalter, München
Johannes Kippenberg LL.M.
Assessor, Verlag C. H. Beck, München
Hans-Dieter Ehlers
Studiendirektor i. R.,
stellvertretender Landesvorsitzender von "Jugend
musiziert" in Bremen
Sabine Kippenberg
Presse, München
Jobst Klemme
Deutsche Bank, Frankfurt am Main
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Ehrenpräsident: Claudio Abbado, Berlin
Ehrenmitglieder:
S.E.
Botschafter Dr. Enzo Perlot,
Botschafter der Republik Italien in der Bundesrepublik
Deutschland, Bonn
S.E.
Botschafter Dr. Umberto Vattani,
Kabinettschef des Außenministers der Republik Italien,
Rom
Professor August Everding,
Präsident des Deutschen Bühnenvereins
Gesandter Dr. Paolo Faiola,
Generalkonsul der Republik Italien in Berlin
Dr. Peter von Harder,
R & V Versicherung, Wiesbaden
Gesandter Dr. Roberto Mazzotta,
Generalkonsul der Republik Italien in Frankfurt am Main
Gesandter Prof. Dr. Andrea Mochi-Onory
di Saluzzo,
Generalkonsul der Republik Italien in München
Prof. Dr. Mario Messinis,
Sovrintendente des Opernhauses 'La Fenice', Venedig
Prof. Rolf Wernstedt,
Präsident der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland 1997
Dr. Paolo Ducci,
Generalkonsul der Republik Italien in Köln
Sitz des Vereins:
Feilitzschstraße 13
80802 München
Amtsgericht München:
VR 15616
Steuernummer:
842/50586
Vorstand:
Johannes Kippenberg, LL.M.
Dr. Franz Graf zu Stolberg
Sabine Kippenberg
Presse:
Sabine Kippenberg
Feilitzschstraße 13
80802 München
Tel.: 089/396913
Schatzmeister:
Jobst Klemme, Frankfurt a.M.
Spendenkonto:
Kontonummer: 9001 Stichwort 'La Fenice'
Bankhaus Hesse-Newman,
Hamburg
Bankleitzahl: 201 304 00
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