LA FENICE

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SATZUNG

Deutscher Verein für den Wiederaufbau des Opernhauses "La Fenice" in Venedig e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Deutscher Verein für den Wiederaufbau des Opernhauses La Fenice in Venedig". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach seiner Eintragung lautet der Name "Deutscher Verein für den Wiederaufbau des Opernhauses La Fenice in Venedig e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Sammlung von Spenden und ihre Weiterleitung an die Stadt Venedig zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für den Wiederaufbau des im Jahre 1996 abgebrannten Opernhauses "La Fenice" in Venedig. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein läßt sich die Verwendung der Mittel nachweisen vom Präfekten von Venedig, dem Vertreter der italienischen Regierung der Provinz Venedig und Kommissar ad acta für den Wiederaufbau des Theaters La Fenice gemäß dem Dekret vom 6. Februar 1996 Nr. 44 bzgl. "lnterventi straordinari per la ricostruzione di Teatro La Fenice di Venezia...".
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Musikinstrumentenfonds der Deutschen Stiftung für Musikleben, Herrengraben, 20459 Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Ehrenmitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Beschränkt Geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige, werden durch ihre gesetzlichen Vertreter, juristische Personen durch ihre Organe vertreten.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft oder der Ehrenmitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe dafür mitzuteilen. Bei Ablehnung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung über den Antrag.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenpräsidenten ernennen. Ehrenpräsidenten gelten als Ehrenmitglieder im Sinne dieser Satzung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Liquidation, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Zur Vertretung beschränkt Geschäftsfähiger, Minderjähriger und juristischer Personen wird auf § 3 Abs (2) verwiesen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein ordentliches Mitglied oder ein Ehrenmitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Ordentliche Mitglieder haben bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von ihnen Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Von Ehrenmitgliedern kann eine Aufnahmespende verlangt werden.
  3. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Umlagen und Aufnahmespenden werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge , Umlagen und Spenden im Sinne von Abs. (l) und (2) ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    c) Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    d) Beschlußfassung über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;
    e) Beschlußfassung über die Streichung von Mitgliedern.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
  2. Ehrenmitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen beratend teilzunehmen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
    c) Entlastung des Vorstandes und der Abschlußprüfer;
    d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    f) Jährliche Wahl von zwei Abschlußprüfern;
    g) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    h) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingerufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließen die anwesenden ordentlichen Mitglieder.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorbereitenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher ordentlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Zwecks des Vereins und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen ordentlichen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden .
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abzugebenden gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. (4)).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Dr. Franz Graf zu Stolberg
Repräsentant der Banca Nazionale del Lavoro, München

Dr. Detlef Kohlhase
Kaufmann, München

Christoph Edler von Weidenbach
Rechtsanwalt, München

Giselher Freiherr von Eyb
Vermögensverwalter, München

Johannes Kippenberg LL.M.
Assessor, Verlag C. H. Beck, München

Hans-Dieter Ehlers
Studiendirektor i. R., stellvertretender Landesvorsitzender von "Jugend musiziert" in Bremen

Sabine Kippenberg
Presse, München

Jobst Klemme
Deutsche Bank, Frankfurt am Main

Ehrenpräsident:

Claudio Abbado, Berlin

Ehrenmitglieder:

S.E.
Botschafter Dr. Enzo Perlot,
Botschafter der Republik Italien in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn

S.E.
Botschafter Dr. Umberto Vattani,
Kabinettschef des Außenministers der Republik Italien, Rom

Professor August Everding,
Präsident des Deutschen Bühnenvereins

Gesandter Dr. Paolo Faiola,
Generalkonsul der Republik Italien in Berlin

Dr. Peter von Harder,
R & V Versicherung, Wiesbaden

Gesandter Dr. Roberto Mazzotta,
Generalkonsul der Republik Italien in Frankfurt am Main

Gesandter Prof. Dr. Andrea Mochi-Onory di Saluzzo,
Generalkonsul der Republik Italien in München

Prof. Dr. Mario Messinis,
Sovrintendente des Opernhauses 'La Fenice', Venedig

Prof. Rolf Wernstedt,
Präsident der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland 1997

Dr. Paolo Ducci,
Generalkonsul der Republik Italien in Köln

Sitz des Vereins:
Feilitzschstraße 13
80802 München

Amtsgericht München:
VR 15616
Steuernummer:
842/50586

Vorstand:
Johannes Kippenberg, LL.M.
Dr. Franz Graf zu Stolberg
Sabine Kippenberg

Presse:
Sabine Kippenberg
Feilitzschstraße 13
80802 München
Tel.: 089/396913

Schatzmeister:
Jobst Klemme, Frankfurt a.M.

Spendenkonto:
Kontonummer: 9001 Stichwort 'La Fenice'
Bankhaus Hesse-Newman,
Hamburg
Bankleitzahl: 201 304 00

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Tel. 089 / 39 69 13
e-mail:
lafenice@virtualcity.de

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